Feuerwehr


Während die AHV-Abrechnungspflicht bei der beruflichen Feuerwehr im Grunde klar ist – Lohn ist abzurechnen – ist bei der Milizfeuerwehr zu unterscheiden zwischen Sold und Funktionsvergütungen.

Sold für die Kernaufgaben

Die Kernaufgaben der Feuerwehr sind:

  • Übungen
  • Einsätze
  • Piketrdienste
  • Kurse
  • Inspektionen

Die AHV lehnt sich hier an das Steuerrecht an, wonach (Stand 2025/2026) jährlich 5’300 Franken von der Beitragspflicht befreit sind.

Der AHV unterstellte Vergütungen

Die Aufzählung oben ist abschliessend. Das bedeutet, alle anderen Vergütungen sind AHV-pflichtig (und auch steuerpflichtig).

Beispiele für solche pflichtigen Vergütungen sind:

  • Pauschalen für Kader
  • Sitzungsgelder
  • Funktionszulagen
  • Vergütungen für Arbeiten wie Administration oder für Arbeiten, welche nicht zu den Kernaufgaben der Feuerwehr gehören.

Rechtliche Grundlagen

AHVV Art. 6 Abs. 2

Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a) der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen

WML Ziff. 2201

Der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von
jährlich 5‘300 Franken für Dienstleistungen im Zusam-
menhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuer-
wehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und
Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allge-
meinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung
und dergleichen) ist entsprechend der steuerrechtlichen
Regelung (Art. 24 Bst. f bis DBG) beitragsfrei. Demgegen-
über gehören Pauschalzulagen für Kader, Funktionszula-
gen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten
und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig
erbringt, zum massgebenden Lohn.

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