Höhere KM-Spesen


Per 1. Januar 2026 erhöht das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Kilometerentschädigung für Fahrten mit dem privaten PW auf 75 Rappen (bisher 70 Rappen). Dies wirkt sich auch auf die für die AHV relevanten Entschädigungen aus.

Firmen mit kantonal genehmigtem Spesenreglement

Auch wenn im Reglement 70 Rappen Entschädigung pro Kilometer definiert sind, können ab 2026 75 Rappen vergütet werden. Damit Schriftlichkeit gegeben ist, empfiehlt sich die Erstellung einer Beilage zum Spesenreglement. Eine erneute Genehmigung ist nicht notwendig.

Firmen ohne kantonal genehmigtem Spesenreglement

Ein Spesenreglement macht grundsätzlich Sinn, wenn insbesondere pauschale Spesen vergütet werden. Für viele, vor allem sehr kleine Betriebe, ist die Erstellung und Genehmigung eines Spesenreglements im Verhältnis zum nutzen aber zu aufwändig. Spesen fallen nur sporadisch an und werden effektiv vergütet.

Eine der häufigsten Spesenarten ist die Kilometerentschädigung. Es versteht sich, dass auch Betriebe ohne Spesenreglement pro Kilometer 75 Rappen AHV-frei vergüten dürfen.

Mitarbeitende im Aussendienst

Für Mitarbeitende im Aussendienst, die sehr viele Kilometer zurücklegen, gelten separate Regelungen. Notabene empfiehlt sich gerade für Firmen mit Aussendienstmitarbeitenden die Erstellung und Genehmigung eines Spesenreglements. Treuhandbüros und/oder die kantonale Steuerverwaltung geben diesbezüglich Auskunft.

AHV-pflichtige Entschädigungen

Im Kontext mit Kilometerentschädigungen sei explizit erwähnt: die Entschädigung für Reisekosten zwischen Wohn- und üblichem Arbeitsort ist ein Lohnbestandteil, welcher sowohl bei der AHV als auch bei der Steuer als pflichtiges Einkommen taxieret wird.


Rechtliche Grundlagen

WML Ziff. 3006

Keine Unkostenentschädigungen sind:
regelmässige Entschädigungen für die Fahrt der Arbeitnehmenden vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort
(…)

WML Ziff. 3011

Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgebenden die Unkosten jedoch unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung beitragsmässig nicht deklariert werden müssen (s. Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises sowie Rz 52 der Wegleitung SSK und ESTV zum Lohnausweis), können diese auch von den Ausgleichskassen übernommen werden.

WML Ziff. 3012

Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind.

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