Trinkgelder


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Trinkgelder sind – meistens – ein Zeichen der Wertschätzung und/oder ein Ausdruck der Anerkennung des Kunden, dass dieser mit der erbrachten Leistung zufrieden ist.

Sind Trinkgelder AHV-pflichtig?

Antwort: ein klares Jein!
Ab zirka 2030 aber: ein klares NEIN! Nicht pflichtig!
Basierend auf einer Motion von Ständerat Beat Rieder muss der Bundesrat die Trinkgelder gesetzlich von den Abgabepflichten befreien.
Vorerst (2026 bis …) gilt aber noch:
Trinkgelder unterliegen der AHV-Pflicht, wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Einkommens ausmachen. Wesentlich heisst: 10% des Einkommens oder mehr, wobei die 10% nicht gesetzlich definiert sind. In der Praxis wird die Wesentlichkeit fallweise beurteilt.

Spezialregelungen für einzelne Branchen

In der Transportbranche wird mit der SUVA im Voraus eine Pauschale vereinbart, wie viel Trinkgeld deklariert wird. Solche Vereinbarungen werden in der Praxis auch von den AHV-Ausgleichskassen und schliesslich auch von den Steuerbehörden (Lohnausweis) übernommen.

Im Gastgewerbe und in der Beautybranche wird aufgrund des Systems «Service inbegriffen» heute in der Regel davon ausgegangen, dass Trinkgelder keinen wesentlichen Bestandteil des Lohnes darstellen. Nachweisbare und umfangreiche Trinkgelder können jedoch weiterhin als massgebender Lohn qualifiziert werden.

Sind Trinkgelder steuerpflichtig?

Für die Einkommenssteuer gilt: grundsätzlich sind alle Trinkgelder steuerpflichtig, in der Praxis stützen sich Steuerverwaltungen aber in der Regel auf den Lohnausweis.
(Auch die Steuerpflicht muss neu geregelt werden bzw. wird abgeschafft)

Auch Betriebe aus dem Gastgewerbe und der Beautybranche müssen – nachweisbare! – Trinkgelder auf dem Lohnausweis aufführen.

Nachweisbar wird ein Trinkgeld beispielsweise dann, wenn das Trinkgeld in einem Topf gesammelt und dann zu gleichen Teilen an alle Angestellten verteilt wird.
Nachweisbar wird ein Trinkgeld vor allem auch dann, wenn es über die Buchhaltung erfasst wird – also nicht ‚unter der Hand‘ als Bargeld vom Kunden zum Angestellten fliesst.

Wird ein Trinkgeld im Lohnausweis als Einkommen ausgewiesen, wird es in der Praxis häufig auch AHV-rechtlich als massgebender Lohn behandelt.

Achtung: Mehrwertsteuer (MWST)

Ein Trinkgeld wird dann in der Buchhaltung sichtbar, wenn es im Rahmen einer Kartenzahlung vergütet wird. In diesem Fall KANN das Trinkgeld MWST-pflichtig werden.
Damit ein Trinkgeld von der Mehrwertsteuer befreit ist, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Das Trinkgeld darf NICHT ERFOLGSWIRKSAM verbucht werden.
  • Das Trinkgeld wird SEPARAT verrechnet bzw. SEPARAT auf der Rechnung aufgeführt.
  • Es darf KEINE STEUER auf dem Trinkgeld ausgewiesen werden.
  • Die Auszahlung bzw. Weiterleitung an die Arbeitnehmenden kann belegt werden.
  • Das Trinkgeld freiwillig geleistet wird und nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts ist.

Rechtliche Grundlagen

WML (2019) Ziff. 2044

Trinkgelder und Bedienungsgelder gehören nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen.

WML (2019) Ziff. 2045

In Branchen, in welchen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat, kann die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass Trinkgelder nur noch in unbedeutendem Ausmass gewährt werden. Dies ist namentlich der Fall in Fusspflege-, Schönheits- und Kosmetikinstituten sowie im Coiffure- und Gastwirtschaftsgewerbe.

WML (2019) Ziff. 2046

Offensichtliche Abweichungen bleiben vorbehalten.

WML (2019) Ziff. 2047

Die Trinkgelder, die in Betrieben gewährt werden, deren Inhaberinnen bzw. Inhaber nicht Mitglieder des schweizerischen Verbandes sind, werden von der Ausgleichskasse nach Rücksprache mit den Arbeitgebenden von Fall zu Fall geschätzt.

WML (2019) Ziff. 2048

Die Trinkgelder der Arbeitnehmendem im Transportgewerbe, (z.B. Taxi-, Car-, Schifffahrts- und Speditionsunternehmen, Tankstellen) gehören in der Regel insoweit zum massgebenden Lohn, als darauf Unfallversicherungsprämien erhoben werden. Die für die Prämien massgebenden Trinkgelder werden in der Regel von der SUVA festgesetzt und in einer Erklärung festgehalten. Diese kann bei den Arbeitgebenden, subsidiär bei der zuständigen Agentur der SUVA, eingesehen werden.

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