Arbeitgeberkontrolle AHV

Gesetzliche Bestimmungen

AHVG Art. 68b Abs. 1

Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen:

  • ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Artikel 68 erfüllen;
  • eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen;
  • einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG

AHVV Art. 162 Abs. 1

Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Art. 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.

AHVV Art. 170 Abs. 3

Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.