Veranlagungsverfügung der AHV: Was bedeutet das?
Eine Veranlagungsverfügung der AHV erhalten Firmen, wenn wichtige Angaben fehlen oder wenn die Ausgleichskasse offene Beiträge klären muss.
Häufig passiert das, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle nicht fristgerecht durchgeführt werden konnte, Löhne nicht gemeldet wurden oder Unterlagen unvollständig sind. Mit der Verfügung setzt die AHV fest, welche Beiträge für ein bestimmtes Jahr geschuldet sind.
Wichtig für Unternehmen: Eine Veranlagungsverfügung unterbricht die Verjährung. Das bedeutet, dass die offenen Beiträge rechtlich gesichert bleiben und später eingefordert werden können. Auch wenn die Berechnung provisorisch ist, gilt die Verfügung als verbindlicher Entscheid.
Die Ausgleichskasse schätzt in solchen Fällen die beitragspflichtigen Löhne und legt die Beiträge vorläufig fest. Firmen sollten die Verfügung sofort prüfen, fehlende Unterlagen nachreichen und – falls nötig – innert 30 Tagen Einsprache erheben. Ohne Reaktion wird die Verfügung definitiv und die festgelegten Beiträge müssen bezahlt werden.
Wird später eine vollständige Lohnmeldung eingereicht, passt die Kasse die Beiträge an. Trotzdem ist es sinnvoll, früh zu reagieren, um unnötige Kosten, Mahngebühren oder weitere Verfügungen zu vermeiden.
Für Arbeitgeber lohnt es sich daher, Lohnunterlagen regelmässig zu prüfen, Meldungen fristgerecht zu machen und bei Unklarheiten direkt Kontakt mit der Ausgleichskasse aufzunehmen.
Rechtliche Grundlagen
AHVG Art. 16 Abs. 2
Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
AHVV Art. 24 Abs. 2
Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen.