Konkurs


Der Konkurs einer Firma ist für alle Beteiligten unangenehm und ungewohnt. Ausgenommen von dieser Aussage sind natürlich die Personen, die «Konkurs machen» als Geschäftsmodell betreiben – anderes Thema…

Informationen für Arbeitnehmende

Arbeitnehmende stehen beim Konkurs des Arbeitgebers gleich mehreren Herausforderungen gegenüber:

  • Verlust der Arbeitsstelle, suchen einer neuen Stelle
  • Sehr häufig: Finanzieller Engpass
  • Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse
  • Forderungseingabe beim Konkursamt

Ein Arbeitsvertrag ist im Kern «Zeit gegen Geld». Was würde der Arbeitgeber tun, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint? Weiterhin einfach so den Lohn zahlen? Eher nicht.
Also: ohne Lohn keine Arbeit. Punkt. Loyalität hat ihre Grenzen.

Was machen bei zu später Lohnzahlung?

  • Abklären, weshalb der Lohn nicht bezahlt wird. Vielleicht besteht ein Problem bei den Banken.
  • Schriftliche Mahnung (Einschreiben) mit Ansetzung einer Frist von 2 bis 5 Tagen und Androhung der Arbeitsverweigerung ODER der fristlosen Kündigung inklusive Geltendmachung von Schadenersatz.
  • Bleibt die Zahlung aus: Klage auf Lohnzahlung beim Friedensrichter ODER Betreibung einleiten.
  • Fristlose Kündigung gestützt auf Art. 337 OR und Art. 337a OR (fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)
  • Klage auf Schadenersatz (ausstehender Lohn plus Lohn für Kündigungsfrist) beim Friedensrichter.

Was machen bei Konkurs des Arbeitgebers?

Grundsätze:

  • Sämtliche Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Bankgutschriften, Lohnausweis) behalten.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht trotz Konkurs weiter und muss deshalb gekündigt werden.
    Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist bei Konkurs problemlos möglich (Art. 337a OR).
    Kündigt der Arbeitnehmer nicht, wird meist das Konkursamt eine Kündigung aussprechen, wobei hier die Kündigungsfrist beachtet wird.

Konkrete Massnahmen:

  • Anmeldung beim RAV (möglichst schnell).
    Im Rahmen der Beratung beim RAV wird auch die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse geregelt, in der Regel inklusive dem Antrag auf Insolvenzentschädigung.
  • Antrag auf Insolvenzentschädigung innerhalb von 60 Tagen nach Publikation der Konkurseröffnung.
    Insolvenzentschädigung = maximal 4 ausstehende Monatslöhne vor Konkurs.
  • Anmeldung der Lohnforderung beim Konkursamt (Frist für den Kollokationsplan beachten).
    Nicht vergessen: Taggelder von Versicherungen und Kinderzulagen, die noch nicht bezahlt wurden.
  • Pensionskasse des (konkursiten) Arbeitgebers kontaktieren, Guthaben transferieren.
  • 1 bis 2 Jahre nach dem Konkurs:
    IK-Auszug der AHV anfordern und prüfen, ob die Löhne auf dem AHV-Konto verbucht worden sind.

Konkursverfahren + AHV

Gesetzliche Grundlage

Seit dem 1. Januar 2025 fordern Behörden – als auch die AHV – nicht bezahlte Forderungen mit Betreibung auf Konkurs ein, sofern der Schuldner / die Schuldnerin im Handelsregister eingetragen ist.

Konkret betroffen von dieser Forderungen sind AHV-Beiträge, Prämien der obligatorischen Unfallversicherung, Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen.


Art. 39 Abs. 1 SchKG

Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159 – 176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177 – 189) fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:

(Aufzählung der einzelnen Rechtsformen)


Die Ausnahmen zu diesem Artikel wurden per Ende 2024 durch Streichung der beiden Artikel 43 Abs. 1 und 43 Abs. 1bis aufgehoben.

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